Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LWO – Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen

  1. 1.
    der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist,
  2. 2.
    der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime und Klöster, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der Stimmberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Tag der Abstimmung in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die

  1. 1.
    in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden desselben Stimmkreises, beim Volksentscheid desselben Landkreises, geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
  2. 2.
    in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Stimmkreise, beim Volksentscheid anderer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden, geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Abs. 2 Nr. 2 zu verständigen.

(4) Die Gemeinde fordert die Leitung der Justizvollzugsanstalten spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf, die stimmberechtigten Insassen davon zu verständigen, dass sie nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschafft haben.