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§ 1 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LWO – Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter

Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.