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§ 7 LwG
Landwirtschaftsgesetz
Bundesrecht
Titel: Landwirtschaftsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LwG
Gliederungs-Nr.: 780-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LwG – Geheimhaltungspflicht

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sind von den mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 2) amtlich betrauten Stellen und Personen geheim zu halten. §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt und beantragt, deren Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlung zu Grunde zu legen.

(3) Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Feststellungen erfolgen, dürfen keine Einzelangaben über bestimmte Betriebe enthalten.