Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 97 LWG – Ordnungsbehördliche und polizeiliche Befugnisse

(1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die untere Wasserbehörde von allen Vorgängen zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können. Dies gilt auch für den Fall, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie von Gefahren, die von Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ausgehen und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen getroffen haben.