§ 91 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 91 LWG – Zuständigkeit, Betretungsrecht
(1) Zuständige Behörde ist in den Fällen
(2) Soweit es die Vorbereitung eines Vorhabens erfordert, für das eine Duldungs- und Gestattungsverpflichtung ausgesprochen werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Träger des Vorhabens oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.