Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 90 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 90 LWG – Entschädigung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

(1) § 116 gilt für eine nach § 95 WHG zu leistende Entschädigung entsprechend.

(2) Soweit nach § 95 WHG eine Entschädigungspflicht besteht, kann der Entschädigungspflichtige durch die nach § 91 Abs. 1 zuständige Behörde zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden.