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§ 80 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 6 – Hochwasserschutz → Unterabschnitt 1 – Hochwasserrisikomanagement, Wassergefahr

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 80 LWG – Zuständigkeiten für Aufgaben des Hochwasserrisikomanagements, aktive Beteiligung der interessierten Stellen

(1) Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG, zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG ist das Landesamt für Umwelt.

(2) Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den §§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde.

(3) Im Rahmen der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG gibt die obere Wasserbehörde allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung. Insbesondere beteiligt sie die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.