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§ 79 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 3 – Deiche, Hochwasserschutzmauern und Dämme

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 79 LWG – Besondere Pflichten

(1) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung des Baues von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder zu deren Unterhaltung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Betreiber oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. § 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was deren Unterhaltung oder Sicherheit beeinträchtigen kann.

(3) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Sicherung und Erhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen erlassen.