§ 67 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerschutzbeauftragte
§ 67 LWG – Zuständigkeit im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten
Zuständig für
- 1.
Anordnungen nach § 64 Abs. 2 WHG,
- 2.
Regelungen nach § 65 Abs. 3 WHG,
- 3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und
- 4.
Anordnungen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG
ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.