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§ 67 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerschutzbeauftragte

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 67 LWG – Zuständigkeit im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten

Zuständig für

  1. 1.

    Anordnungen nach § 64 Abs. 2 WHG,

  2. 2.

    Regelungen nach § 65 Abs. 3 WHG,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Anzeigen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und

  4. 4.

    Anordnungen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG

ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.