Landeswassergesetz (LWG)
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung
§ 60 LWG – Einleiten von Abwasser in Gewässer
(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 57 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen von § 55 Abs. 1 und 2 WHG und § 60 Abs. 1 und 2 WHG sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 85 Abs. 4 Satz 1 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach § 57 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen.
(2) Die nach § 57 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept).
(3) Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach § 57 Abs. 5 und § 60 Abs. 2 WHG erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen.