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§ 5 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Gewässereigentum

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWG – Gewässergrenzen

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses.

(2) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze

  1. 1.

    für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,

  2. 2.

    für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Grundstücksgrenze auf dem Lande rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

(4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das Eigentum bis zur Landesgrenze.

(6) Auf Antrag eines Eigentümers, eines Inhabers von Benutzungsrechten und -befugnissen oder des Trägers der Unterhaltungslast (Beteiligte) ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen und die festgesetzte Uferlinie kenntlich zu machen. Über die Kenntlichmachung ist eine Urkunde aufzunehmen.