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§ 38 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 5 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWG – Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung

Zuständige Behörde für die Verpflichtung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung nach § 40 Abs. 3 WHG ist die untere Wasserbehörde.