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§ 35 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 5 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 35 LWG – Träger der Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer obliegt

  1. 1.

    bei Gewässern erster Ordnung dem Land, soweit es sich nicht um Bundeswasserstraßen handelt,

  2. 2.

    bei Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten,

  3. 3.

    bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

Die Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Für einen Zusammenschluss von unterhaltungspflichtigen Körperschaften gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Ein Zusammenschluss hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dies

  1. 1.

    im Interesse der Einheitlichkeit der Gewässerunterhaltung,

  2. 2.

    aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder

  3. 3.

    zur gerechten Verteilung der Lasten der Gewässerunterhaltung

geboten ist. Bestehende Verbände bleiben unberührt. Mit der Entstehung der neuen Körperschaft ist diese im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabe zur Gewässerunterhaltung verpflichtet.

(3) Die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Gewässer auf, bei denen wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen vom Land durchgeführt werden. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Unterhaltungspflichtigen erstatten dem Land ein Drittel der entstandenen Aufwendungen an Sach- und Personalkosten; bei Unterhaltungsmaßnahmen, die im Maßnahmenprogramm nach § 85 Abs. 4 enthalten sind oder ansonsten überwiegend der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG dienen, beträgt der Erstattungsbetrag 10 v. H.

(4) Soweit sich die Eigentümer stehender und künstlicher fließender Gewässer nicht ermitteln lassen, obliegt die Unterhaltung abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten. Die Gemeinden können nach Anhörung von der unteren Wasserbehörde oder durch den Flurbereinigungsplan verpflichtet werden, künstliche fließende Gewässer in ihre Unterhaltung zu übernehmen.