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§ 27 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Wasserführung, Wasserkraft

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 27 LWG – Regelung der Wasserführung

(1) Soweit es der Gewässerschutz oder die wirksame Abwehr von Wassergefahren erfordert, sind die Betreiber von Anlagen zur Gewässerbenutzung verpflichtet, ihre Anlagen für die Regelung der Wasserführung einzusetzen und ihre Nachrichtenmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Niedrigwasserführung ist die obere Wasserbehörde oder in ihrem Auftrag das Landesamt für Umwelt berechtigt, gegenüber dem Betreiber, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, anzuordnen, seine Anlage so zu betreiben, insbesondere einen Stau so zu senken, Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen so zu beschränken, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben.

(3) Bei Hochwassergefahr ist die obere Wasserbehörde oder in ihrem Auftrag das Landesamt für Umwelt berechtigt, gegenüber dem Betreiber, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, anzuordnen, seine Anlage unverzüglich so zu betreiben, dass Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit vermieden werden.