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§ 26 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 2 – Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWG – Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer

(1) Für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer nach Maßgabe der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:

  1. 1.

    die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 16 OGewV;

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt für

    1. a)

      Überprüfungen und Aktualisierungen nach § 3 OGewV,

    2. b)

      die Bestandsaufnahme nach § 4 Abs. 2 OGewV,

    3. c)

      die Erstellung des zusätzlichen Überwachungsprogramms nach § 7 Abs. 3 OGewV,

    4. d)

      die Darstellung nach § 8 Abs. 2 OGewV,

    5. e)

      die Überwachung nach § 9 Abs. 2 und den §§ 10 und 11 OGewV,

    6. f)

      die Darstellung des Gewässerzustands und die Kennzeichnung nach § 12 OGewV und

    7. g)

      die Trendermittlung nach § 15 Abs. 1 OGewV;

  3. 3.

    im Übrigen die obere Wasserbehörde.

(2) Die obere Wasserbehörde kann

  1. 1.

    Fristen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 WHG und des § 47 Abs. 2 WHG verlängern sowie

  2. 2.

    abweichende Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 30 und 47 Abs. 3 WHG festlegen.