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§ 17 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWG – Erlöschen von Rechten und Befugnissen

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann der bisherige Inhaber aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde verpflichtet werden,

  1. 1.

    die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

    1. a)

      bestehen zu lassen, oder

    2. b)

      auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,

  2. 2.

    auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung zu verhüten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und, soweit erforderlich, für den Betrieb der Anlage zu sorgen; § 41 WHG gilt entsprechend. Der Eigentümer kann verlangen, dass die zur Unterhaltung und zum Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagegrundstück zum gemeinen Wert erwerben, soweit er an der weiteren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestandes der Anlage kein Interesse mehr hat.

(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 im Zusammenhang mit dem entschädigungspflichtigen Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG oder eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.