§ 15 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 LWG – Benutzungen
Als Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten auch
- 1.
das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit nicht ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG vorliegt, und
- 2.
Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die der Wassererschließung dienen.