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§ 141 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 141 LWG – Änderung der Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung

Die Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung vom 19. Februar 1997 (GVBl. S. 59, BS 75-50-10) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    "§ 1
    Z w e c k

    Diese Verordnung dient der Festlegung von Qualitätsanforderungen, denen Oberflächenwasser genügen muss, das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung verwendet wird oder verwendet werden soll."

  2. 2.

    § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), sowie den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), zu ermitteln. Die Überwachung erfolgt gemäß § 52 des Landeswassergesetzes (LWG) und den §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 98 LWG."