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§ 136 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 136 LWG – Änderung der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser

Die Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser vom 27. November 1997 (GVBl. S. 441), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1999 (GVBl. S. 132), BS 75-50-12, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 52 LWG" durch die Verweisung "§ 57 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 5 Abs. 1 wird die Verweisung "Anhangs 1 Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566)" durch die Verweisung "Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 6 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Verweisung "§ 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)" ersetzt.

  4. 4.

    § 6a Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    1. "2.

      von der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 58 WHG in Verbindung mit § 61 LWG".

  5. 5.

    In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "den §§ 93 und 57 LWG" durch die Verweisung "§ 63 LWG und den §§ 100 und 101 WHG in Verbindung mit § 98 LWG" ersetzt.