Landeswassergesetz (LWG)
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 134 LWG – Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft
Die Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. S. 88), zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 75-50-3, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
- b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.
- c)
In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.
- 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 3", die Verweisung "§ 110 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" und die Verweisung "§ 110 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
- 4.
In § 5 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.