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§ 134 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 134 LWG – Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft

Die Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. S. 88), zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 75-50-3, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 3", die Verweisung "§ 110 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" und die Verweisung "§ 110 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

  4. 4.

    In § 5 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 110 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Verweisung "§ 103 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.