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§ 132 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 132 LWG – Änderung der JGSF-Verordnung

Die Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen vom 1. April 1999 (GVBl. S. 102), geändert durch Verordnung vom 25. November 2005 (GVBl. S. 522), BS 75-50-14, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In den §§ 2 und 5 wird die Verweisung "§ 19g Abs. 2" jeweils durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung "§ 53 Abs. 4 WHG" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 3 wird die Verweisung "§ 14 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung "§ 52 Abs. 2 WHG" und die Verweisung "§ 36a Abs. 1" durch die Verweisung "§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 wird die Verweisung "§ 88 LWG" durch die Verweisung "§ 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 83 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach den §§ 51, 52 und 53 Abs. 4 und 5 WHG bleiben unberührt."

  3. 3.

    In § 7 erhält die Überschrift folgende Fassung:

    "Selbstüberwachung".

  4. 4.

    In Nummer 3.1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage wird die Angabe "Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118)" durch die Angabe "Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)" ersetzt.