Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 116 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 4 – Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 116 LWG – Entschädigungsverfahren

(1) Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten, so wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist für die Festsetzung der Entschädigung

  1. 1.

    die obere Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,

  2. 2.

    in allen anderen Fällen die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung erlässt,

zuständig.