§ 113 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 3 – Rechtsverordnungen
§ 113 LWG – Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung ist in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind. Die Angaben nach Satz 1 müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(2) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gilt Absatz 1 auch für die einzelnen Schutzzonen.