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§ 11 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Gewässereigentum

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWG – Gemeindegrenzen

Verlaufen innerhalb oder am Rande von Gewässern Gemeindegrenzen, so bewirken die Eigentumsänderungen durch Überflutung (§ 6), Verlandung (§ 7) oder Uferabriss (§ 8) eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.