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§ 104 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 104 LWG – Schriftform, öffentliche Bekanntgabe

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug. Elektronische Dokumente, die Entscheidungen nach den §§ 52 und 63 Abs. 1 Satz 1 WHG, nach § 5 Abs. 6, § 23, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 und § 68 Abs. 1 und 2 WHG enthalten, sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.