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§ 102 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 102 LWG – Grundsätze

(1) Soweit im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Bei wasserrechtlichen Entscheidungen ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 84 LBauO nicht gegeben ist, auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Behörde anstelle einer Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.