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§ 101 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 2 – Gewässeraufsicht

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 101 LWG – Gewässerschau

(1) Soweit es wasserwirtschaftlich oder zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, geboten ist, kann die Struktur- und Genehmigungsdirektion als wasserwirtschaftliche Fachbehörde Gewässerschauen an Gewässern, Deichen und Stauanlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 durchführen. Sie teilt der nach § 98 Abs. 3 zuständigen Wasserbehörde die bei der Gewässerschau festgestellten Mängel und die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen mit.

(2) Für die Gewässerschau werden unter Beteiligung der Wasserbehörden, der Unterhaltungspflichtigen und, soweit erforderlich, auch anderer Behörden Schaukommissionen gebildet. Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen.