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§ 100 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 2 – Gewässeraufsicht

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 100 LWG – Bauüberwachung

Die Bauüberwachung von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, wird von der für die Erteilung dieser Zulassung zuständigen Behörde durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Vorhabenträger dieser Behörde anzuzeigen. Einzelheiten zur Ausübung der Bauüberwachung, insbesondere der Vorbehalt einer Bauabnahme oder der Verzicht auf die Bauüberwachung bei Geringfügigkeit des Vorhabens, können in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmt werden. § 101 WHG gilt entsprechend.