§ 59 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 59 LWG – Barrierefreie Informationen
1Den Wahlberechtigten werden barrierefreie Informationen zur Wahl, insbesondere in Leichter Sprache, bereitgestellt. 2Auf der Wahlbenachrichtigung soll ein Hinweis auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen nach Satz 1 erfolgen.