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§ 59 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LWG – Barrierefreie Informationen

1Den Wahlberechtigten werden barrierefreie Informationen zur Wahl, insbesondere in Leichter Sprache, bereitgestellt. 2Auf der Wahlbenachrichtigung soll ein Hinweis auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen nach Satz 1 erfolgen.