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§ 55 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LWG – Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahl zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten und zu veröffentlichen.

(2) 1Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass aus dem Ergebnis der Landtagswahl unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,

  2. 2.

    die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als Landesstatistik zu erstellen sind. 2Die Trennung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. 3Die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 kann unter Verwendung von Wahlgeräten oder unter Verwendung amtlicher Stimmzettel, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, durchgeführt werden. 4Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Landeswahlleiter auf Vorschlag des Statistischen Landesamtes. 5Die Wähler sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

(3) 1In die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. 2Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.