§ 54 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54 LWG – Rechtsbehelfe und Wahlprüfungsverfahren
1Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach dem Wahlprüfungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 2Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und in der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.