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§ 54 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LWG – Rechtsbehelfe und Wahlprüfungsverfahren

1Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach dem Wahlprüfungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 2Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und in der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.