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§ 52a LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt XII – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 52a LWG – Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673), in der jeweils geltenden Fassung, für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtages an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.