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§ 49 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt X – Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWG – Ablehnungsgründe

1Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 2Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. 1.

    die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,

  6. 6.

    Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

  7. 7.

    Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.