Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Abschnitt X – Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung
§ 49 LWG – Ablehnungsgründe
1Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 2Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
- 1.
die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,
- 2.
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- 3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- 5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
- 6.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
- 7.
Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.