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§ 43 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VII – Ersatzwahlen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWG – Grundsätze

(1) 1Wenn ein Abgeordneter, der als Bewerber auf einem nicht an einen Landeswahlvorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschlag gewählt worden ist, die Wahl ablehnt oder wenn er vor Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, findet in diesem Wahlkreis Ersatzwahl statt. 2Dasselbe gilt, wenn ein in Satz 1 genannter Bewerber, der vor der Wahl verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. 3Nach Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) 1Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Bei einer Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung nach § 35, es sei denn, dass in mehr als drei Wahlkreisen die Ersatzwahlen zugleich mit Nachwahlen stattfinden.