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§ 40 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt V – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LWG – Übergang des Sitzes auf die Ersatzperson

(1) 1Lehnt ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter die Wahl ab oder stirbt er oder scheidet er nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze aus, so geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson dieses Landeswahlvorschlages über. 2Das Gleiche gilt, wenn ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ausscheidet, sofern er nicht auf dem Landeswahlvorschlag der verbotenen Partei gewählt worden ist.

(2) 1Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt für die in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählten Abgeordneten entsprechend. 2Sie ist ferner auch dann anzuwenden, wenn ein vor der Wahl verstorbener Bewerber eines Kreiswahlvorschlages im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. 3§ 43 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Bei dem Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt derjenige Bewerber unberücksichtigt, der nach der Wahl aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist.

(4) Ist eine Ersatzperson auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei nicht vorhanden oder darf der Landeswahlvorschlag infolge des Verbots der Partei nicht berücksichtigt werden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) 1Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Landeswahlausschuss. 2Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.