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§ 39 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt V – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LWG – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze

(1) Der Landeswahlausschuss hat die Abgeordnetensitze auf den Landeswahlvorschlägen nach den Bestimmungen des § 35 neu zu verrechnen, wenn mehr als drei Abgeordnete, die auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt worden sind, ihre Abgeordnetensitze nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 gleichzeitig verlieren.

(2) 1Grundlage der Neuverrechnung der Abgeordnetensitze bildet das Ergebnis der Hauptwahl. 2Hat bereits eine Neuverrechnung stattgefunden, so ist diese zugrunde zu legen. 3Die für die verbotene Partei abgegebenen Stimmen bleiben unberücksichtigt. 4Sind einer Partei im Verfahren nach § 44 Abgeordnetensitze auf Kreiswahlvorschlag zugewiesen worden, so sind diese Abgeordnetensitze bei der Neuverrechnung nach § 35 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 zu berücksichtigen.

(3) Ein Abgeordneter kann im Fall der Neuverrechnung nach den Absätzen 1 und 2 seinen Sitz nicht verlieren; erforderlichenfalls erhöht sich die gemäß § 35 festgestellte Zahl der Abgeordneten entsprechend.