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§ 27 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt III – Wahl

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LWG – Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt

  1. 1.

    seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber der Kreiswahlvorschläge sie gelten soll,

  2. 2.

    seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

(2) Im Falle der zulässigen Hilfe bei der Stimmabgabe nach § 4 Abs. 4 ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erlangt hat.

(3) 1Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. 2Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.