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§ 24 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.

    für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.

(3) 1Die Reihenfolge der Landeswahlvorschläge von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Land Sachsen-Anhalt erreicht haben. 2Die übrigen Landeswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.

(4) 1Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeswahlvorschläge. 2Sonstige Kreiswahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbern schließen sich in alphabetischer Folge der Namen der Parteien oder der Familiennamen an.