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§ 17 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWG – Beteiligungsanzeige

(1) 1Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Landtag von Sachsen-Anhalt seit der letzten Wahl nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens einem gewählten Abgeordneten vertreten sind oder die sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 61. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. 2Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Besteht kein Landesverband, so muss die Anzeige von den Vorständen der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände unterzeichnet sein; Satz 2 gilt entsprechend. 4Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand sind der Anzeige beizufügen. 5Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl für das Land und alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.