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§ 13 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWG – Landeswahlleiter; Landeswahlausschuss

(1) 1Für das Land Sachsen-Anhalt werden ein Landeswahlleiter und ein Vertreter durch den Minister des Innern berufen. 2Die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten sind von der Berufung ausgeschlossen.

(2) 1Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. 2Er besteht aus

  1. 1.

    dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem,

  2. 2.

    sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft, und

  3. 3.

    zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag des Präsidenten beruft.

3§ 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Lahdeswahlausschusses. 2Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land. § 12 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.