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§ 12 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWG – Kreiswahlleiter; Kreiswahlausschuss

(1) 1Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlleiter vor jeder Wahl einen Kreiswahlleiter und einen Vertreter. 2Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann er einen gemeinsamen Kreiswahlleiter und einen gemeinsamen Vertreter berufen.

(2) 1Beim Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuss gebildet. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 wird ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.

(3) 1Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. 2Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahl der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt werden.

(4) Werden von den Parteien weniger als sechs Wahlberechtigte als Beisitzer für den Kreiswahlausschuss vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung der weiteren Beisitzer durch den Kreiswahlleiter aus den Reihen der Wahlberechtigten.

(5) 1Der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses. 2Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis. 3Er ist zum Zweck der Prüfung von Unterschriften und zum Lichtbildabgleich berechtigt, die Pass- und Personalausweisbehörden um Datenübermittlung aus den Pass- und Personalausweisregistern zu ersuchen, soweit diese Daten zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind.