Gesetze

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§ 52 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LWG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 16 Abs. 5 Satz 2 und § 51 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.