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§ 4 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWG – Wahlorgane

Wahlorgane sind

  1. 1.

    für das Wahlgebiet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,

  2. 2.

    für jeden Wahlkreis die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss,

  3. 3.

    für jede Gemeinde die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss,

  4. 4.

    für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand,

  5. 5.

    für jede Gemeinde mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.