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Anlage 2 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 LWG – Anlage 2
(zu § 114a Abs. 2(1)

Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Nachstehende Vorhaben unterliegen nach § 114a Abs. 2 einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung:

Legende:  
Nr.=Nummer des Vorhabens
(unter Bezugnahme auf Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 114a Abs. 2 Satz 2
X in Spalte "Art der UVP"=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte "Art der UVP"=Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte "Art der UVP"=Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr.VorhabenArt der UVP
13.Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die 
13.1.2für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis zu weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 bis zu weniger als 4.500 cbm in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,A
13.1.3für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 900 cbm in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;S
13.2intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 
13.2.1von mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr,X
13.2.2von 100 t bis einschließlich 1.000 t Fischertrag pro Jahr;A
13.3Entnehmen, zu Tage fördern oder zu Tage leiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
13.3.2100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser,A
13.3.3weniger als 100.000 cbm Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S
13.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;S
13.5wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung 
13.5.1sofern es sich um eine Gewässerbenutzung handelt,entspr. Nr. 13.3
13.5.2sofern es sich um einen Gewässerausbau handelt; entspr. Nr. 13.16
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei 
13.6.2weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;A
13.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von 
13.7.2weniger als
- 100 Mio. cbm Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll,
oder
- 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm übersteigt;
A
13.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A
13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 
13.9.21.350 t oder weniger zugänglich ist;A
13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;A
13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;A
13.14Bau einer Wasserkraftanlage;A
13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;A
13.16sonstige Ausbaumaßnahmen.A
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).