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§ 99 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 99 LWG – Mitbenutzung von Anlagen (1)

(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann verpflichtet werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserableitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden.

(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).