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§ 96 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 96 LWG – Schaukommission (1)

(1) Die Gewässer, Deiche und Stauanlagen und, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, auch die anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 93 Abs. 2 sind regelmäßig wiederkehrend von der Struktur- und Genehmigungsdirektion zu schauen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion bildet unter Beteiligung der Wasserbehörden, der Unterhaltungspflichtigen und, soweit erforderlich, auch anderer Behörden die Schaukommissionen.

(2) Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannen Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion teilt der nach § 93 Abs. 4 zuständigen Wasserbehörde die festgestellten Mängel und die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).