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§ 9 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Eigentum

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWG – Wiederherstellung (1)

(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Einflüsse sein bisheriges Bett verlassen oder haben sich infolge natürlicher Einflüsse Nebenarme gebildet, so sind die Beteiligten berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.

(2) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG, erfordert. § 71 Abs. 2 gilt entsprechend. Die untere Wasserbehörde kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen und für ihre Ausführung Fristen setzen.

(3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn es nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeübt wird oder wenn die Beteiligten durch eine von der unteren Wasserbehörde zu beurkundende Erklärung auf die Wiederherstellung verzichten. Die untere Wasserbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde. Ist streitig, ob das Recht zur Wiederherstellung noch besteht, entscheidet darüber die untere Wasserbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).