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§ 88a LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Zweiter Abschnitt – Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 88a LWG – Freihaltung des Überschwemmungsgebietes (1)

(1) Überschwemmungsgebiete sind, auch wenn sie nicht nach § 88 Abs. 1 festgestellt sind oder nach § 88 Abs. 2 als festgestellt gelten, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Überschwemmungsgebiete, die insbesondere durch Versiegelung, Errichtung oder Ausbau von Anlagen, Erdaufschüttungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt oder der Bodennutzung ganz oder teilweise ihre Funktion als Rückhalteflächen verloren haben, aber als solche weiterhin geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und der für den Betroffenen zu erwartende Nachteil den durch die Wiederherstellung zu erwartenden Nutzen nicht erheblich übersteigt.

(2) Werden bei der Wiederherstellung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für Ausgleichsleistungen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).