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§ 70 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Dritter Abschnitt – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 70 LWG – Streitfälle (1)

(1) Ist streitig, wem die Unterhaltung (§§ 63, 77) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 69) obliegt, so entscheidet

  1. 1.
    bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde,
  2. 2.
    bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.

(2) Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 69 Abs. 5 und den Ausgleich nach § 69 Abs. 6 fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes und des Ausgleiches unterbricht die Verjährung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).