Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Dritter Abschnitt – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 64 LWG – Umfang
(zu § 28 WHG(1)

(1) Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Uferstreifen. Sie verpflichtet insbesondere dazu,

  1. 1.
    das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, sowie zu räumen und zu reinigen soweit es dem Umfang nach geboten ist,
  2. 2.
    die Ufersicherung, soweit diese erforderlich ist, durch Erhaltung, Neuanpflanzung und Pflege standortcharakteristischer Ufervegetation sowie in naturnaher Bauweise vorzunehmen,
  3. 3.
    die biologische Wirksamkeit der Gewässer als Lebensstätte von wild lebenden Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu fördern sowie das Gewässerbett und die Uferstreifen zu diesem Zweck in angemessener Breite zu gestalten und zu bewirtschaften,
  4. 4.
    die für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft günstigen Wirkungen zu erhalten und zu entwickeln,
  5. 5.
    auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen,
  6. 6.
    das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Feststoffen und Eis zu erhalten,
  7. 7.
    feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen und zur Abfallentsorgung bereitzustellen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht ein anderer auf Grund anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet ist.

(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für verbindlich erklärt werden, sind diese von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen.

(3) Soweit nicht im Maßnahmenprogramm nach Absatz 2 enthalten, sollen die Unterhaltungspflichtigen zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Gewässerpflegeplänen koordinieren und darstellen. Soweit es die Belange des Naturhaushaltes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Aufstellung eines Gewässerpflegeplanes verpflichten und diesen für die Durchführung der Unterhaltung für verbindlich erklären.

(4) Über die Unterhaltungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 hinaus oder zu ihrer Konkretisierung kann die zuständige Wasserbehörde im Wege der Gewässeraufsicht Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die für ihre Umsetzung einzuhaltenden Fristen bestimmen. Sie kann auch bestimmen, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele notwendig ist.

(5) Ist ein Gewässer ganz oder teilweise nach einem festgestellten oder genehmigten Plan ausgebaut, so ist der Zustand zu erhalten, in den es durch den Ausbau versetzt ist; dies gilt nicht, wenn die obere Wasserbehörde erklärt hat, dass die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).